Der Verband unterstützt die Möglichkeit, DiGA zukünftig auch als Medizinprodukte der Klasse IIb einzustufen. Gleichzeitig warnt der Verband auf einen einseitigen Blick für die Kosten von DiGA.

Der aktuelle Gesetzentwurf sehe eine erhebliche Einschränkung des Vergütungsanspruchs der DiGA-Hersteller im Rahmen des Sachleistungsprinzips vor. So werde der Vergütungsanspruch der DiGA-Hersteller eingeschränkt, indem beispielsweise die Vergütung entfalle, wenn versicherte Patientinnen und Patienten innerhalb eines definierten Zeitraums angeben, die DiGA nicht dauerhaft zu nutzen. Die Pflicht zur Einführung erfolgsabhängiger Vergütungsbestandteile lehnt der BAH ab.

Darüber hinaus weist der Verband Apotheken eine zentrale Rolle für die Beratung zu. Gerade für DiGA bestehe auf Seite der Patientinnen und Patienten ein hoher Beratungsbedarf. Apotheken seien prädestiniert dafür, Beratungsleistungen zu übernehmen – natürlich nur gegen eine angemessene Vergütung.

Lesen Sie hier die gesamte Stellungnahme!

Bild: @pixabay