Quelle: kbv.de – Schon bald können Ärzt*innen die ersten Gesundheits-Apps auf Rezept verordnen. Dies regelt das Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG). Wie die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) nun bekannt gibt, soll das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) im September das Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) veröffentlichen. KBV und GKV-Spitzenverband regeln derzeit erste Details zur Verordnung. Das betrifft auch die Vergütung für jede DiGA.

„Das Gesetz sieht vor, dass ärztliche und psychotherapeutische Leistungen, die mit der Nutzung der DiGA verbunden sind, honoriert werden“, so die KBV. Patient*innen können DiGA jedoch auch schon vorher durch Kostenerstattung verwenden. Generell gilt: „Die Krankenkassen übernehmen nur die Kosten für solche Gesundheitsanwendungen, die vom Bundesinstitut für Arzneimittel- und Medizinprodukte geprüft wurden und in dem DiGA-Verzeichnis aufgeführt sind.“

Die Apps auf Rezept sollen Patient*innen dabei unterstützen, „Krankheiten zu erkennen, zu überwachen, zu behandeln oder zu lindern. Auch bei Verletzungen oder einer Behinderung ist ein Einsatz möglich“, so die KBV.

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Erste DiGAs in der zweiten Septemberhälfte

Der konkrete Start des DiGA-Verzeichnisses soll nach Angaben des Deutschen Ärzteblatts dann in der zweiten Septemberhälfte erfolgen. Ursprünglich war der Start für Ende August geplant. Nach Auskunft des zuständigen Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) befinden sich aktuell 22 vollständige Anträge in der Bearbeitung. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung merkte in diesem Zusammenhang an, dass derzeit die Gespräche mit den Krankenkassen zu den näheren Vereinbarungen zur Verordnung laufen würden. Denn die Vergütung müsse für jede DiGA geprüft und festgelegt werden. Darunter fielen insbesondere die im Zusammenhang mit der DiGA stehenden ärztlichen bzw. psychotherapeutischen Leistungen. Solange eine Vergütung für eine DiGA noch nicht abschließend geregelt ist, können Leistungserbringer die Anwendung dennoch verordnen. Die Patienten können diese dann auf dem Weg der Kostenerstattung mit ihrer Krankenkasse nutzen.

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