Quelle: Ärzteblatt.de – Seit rund sechs Wochen können Start-ups und Hersteller von digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) erste Anträge zur Aufnahme in das offizielle DiGA-Verzeichnis beim Bundesamt für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) stellen. Wie Lars Hunze vom Bundesministerium für Gesundheit im Rahmen einer Veranstaltung des Health Innovation hub (hih) letzte Woche mitteilte, werden dann wohl bereits im August die ersten digitalen Gesundheitsanwendungen über die gesetztlichen Krankenkassen verordnet werden können.
Laut BfArM seien bislang 14 Anträge auf Aufnahme in das Verzeichnis eingereicht worden, rund 50 Beratungen für DiGA-Hersteller wurden seitens der Behörde durchführt. Derzeit arbeite der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen an den notwendigen Anpassungen des Bundesmantelvertrages sowie an der Erarbeitung einer Abrechnungsrichtlinie für die Hersteller. Mögliche Änderungen bzw. Korrekturen seien aufgrund der raschen Umsetzungseschwindigkeit und der fortwährenden Evaluation des Prozesess aber dennoch zu erwarten.
Für die Anfangsphase wird für die Verordnung an sich eine papierbasierte Variante (Muster 16) verwendet, die an die Krankenkasse weitergegeben wird. Diese übermittelt einen Freischaltcode (Rezept-Code) an den Versicherten, welche dann den Freischaltcode beim Hersteller direkt oder im App-Store für die jweilig ausgewählte Anwendung eingibt. Der Freischaltcode wird dann wiederum über den jeweiligen DiGA-Anbieter an die Krankenkasse zur Gültigkeitsprüfung übersandt.
Damit alle Versicherten in Deutschland sowie die Haus- und Fachärzte bestmöglich über die neuen Regelungen informiert werden, wollen die Herstellerverbände zusammen mit den Krankenkassen gemeinsame Kommunikationsmaterialien erstellen. Gerade auch in Bezug auf eine sinnvolle Nutzung der DiGA im Versorgungsalltag sei es seitens der Hersteller erforderlich, die Ärzteschaft intensiv zu informieren, so Julius Lehmann von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung. Weiterhin forderte der Vertreter der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, dass es eine zweischienige Vergütung gebe. So müsse einmal die allgemeine Patientenberatung vergütet werden und andererseits die ggf. mit der Anwendung der DiGA verbundenen ärztlichen Leistungen, wie etwa das Auslesen eines digitalen Tagebuchs oder die Auswertung von digital übertragenen Vitalparametern etc durch das medizinische Personal selbst.
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