Quelle: arzteblatt.de – Der GKV-Spitzenverband und Hersteller für digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) haben nun Regelungen zur der Bestimmung von Höchstbeträgen bei der Erstattung von DiGAs vorgestellt. Demnach ergeben sich Höchstbeträge, mittels der Zuweisung von Indikationsgruppen. Ein neu zu bildendes Gremium soll auf Ba­sis der vorgenommenen Einteilung die konkreten Höchstpreisberechnungen durchführen. Darüber hinaus soll es Schwellenwerte für Preise geben. Unterschreiten Hersteller diesen Schwellenwert, müssen sie keine gesonderten Verhandlungen zum Erstattungsbetrag der DiGA führen.

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