Quelle: Ärzteblatt.de – Bereits seit Oktober des vergangenen Jahres ist es möglich, Patienten auch via Videosprechstunde krank zu schreiben. Bisher war dies jedoch nur für bekannte bzw. Bestandspatienten möglich. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat jüngst jedoch beschlossen, dass nun auch der Praxis bisher unbekannte Patienten digital krankgeschrieben werden könnnen. Bekannte Patienten können nun bis zu sieben Tage, bisher unbekannte Patienten bis zu drei Tage per Videosprechstunde krankgeschrieben werden.

Monika Lelgemann, unparteiisches G-BA-Mitglied und Vorsitzende des G-BA-Ausschusses „Veranlasste Leistungen“, erläutert die Anpassung der Vorgaben: „Das Feststellen einer Arbeitsunfähigkeit wird nun generell per Videosprechstunde möglich – sofern die Symptomatik eine solche Abklärung zulässt. Sie ergänzt damit als gleichberechtigte Alternative den bisherigen Standard der unmittelbaren persönlichen Untersuchung durch eine Ärztin oder einen Arzt“

Unverändert gilt weiterhin, dass eine Folgekrankschreibung nur nach persönlicher Konsultation in der Arztpraxis erfolgen kann, sofern die Erstverordnung digital ausgestellt wurde. Zudem liegt es weiterhin im ärztlichen Ermessen, ob eine ausschließlich digitale Konsultation vertretbar ist.

Neben der digitalen Krankschreibung sind – zunächst – bis zum 31. Dezember 2021 weiterhin telefonische Krankschreibungen bei leichten Atemwegserkrankungen möglich.

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