Quelle: www.kbv.de – Heilmittel wie Krankengymnastik oder Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie können auch per Video von Therapeuten durchgeführt werden. Ärzte verordnen sämtliche Heilmittel wie gewohnt auf den Formularen 13, 14 oder 18 – je nachdem, welche Maßnahme für den Patienten medizinisch notwendig ist.

Weiterhin ärztlich verordnet
Heilmittel werden weiterhin ärztlich verordnet, wenn sie medizinisch notwendig sind. Dies gilt unabhängig von der aktuellen Coronavirus-Pandemie für alle Heilmittel: Maßnahmen der Physiotherapie, der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie, der podologischen Therapie, der Ergotherapie sowie der Ernährungstherapie.

Zur Erleichterung für Arztpraxen, Patienten und Therapeuten wurden aufgrund der Coronavirus-Pandemie zahlreiche Sonderregelungen für veranlasste Leistungen vereinbart.

Eine Übersicht zeigt, welche Erleichterungen die Heilmittel betreffen (siehe unten). Ärzte können beispielsweise Heilmittel-Folgeverordnungen nach telefonischer Anamnese ausstellen und per Post an den Patienten schicken. Sie bekommen die Portokosten erstattet.

Videobehandlung
Aufgrund der Coronavirus-Pandemie gibt es Empfehlungen der Krankenkassenverbände und des GKV-Spitzenverbandes für Heilmittelbehandlungen und deren Abrechnung.

Demnach sind bestimmte Heilmitteltherapien auch als Videobehandlung möglich, wenn sie aus Sicht des Heilmitteltherapeuten stattfinden kann und der Versicherte eingewilligt hat. Heilmittel, bei denen das möglich ist, sind beispielsweise Krankengymnastik einschließlich Atemtherapie sowie bei allen Maßnahmen der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie und Ergotherapie.

Korrekturen ohne Arztunterschrift
Sollten Korrekturen auf den ausgestellten Heilmittelverordnungen notwendig sein, sollen Heilmitteltherapeuten Änderungen oder Ergänzungen auf der Verordnung selbst vornehmen können, ohne dafür eine erneute Unterschrift einholen zu müssen. Ausnahmen sind die Angaben zum Heilmittel und zur Verordnungsmenge. Für Änderungen dieser Angaben ist weiterhin die Arztunterschrift mit Datumsangabe notwendig.

Befristete Regelung
Diese Empfehlungen und Regelungen der gesetzlichen Krankenkassen gelten für alle Behandlungen, die bis einschließlich 31. Mai 2020 durchgeführt werden.

Die vollständige Meldung finden Sie hier.


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