Quelle: www.kbv.de – Zur Förderung der Videosprechstunde haben KBV und GKV-Spitzenverband mehrere neue Regelungen zum 1. Oktober vereinbart. So darf eine Konsultation per Video auch erfolgen, wenn der Patient zuvor noch nicht bei dem Arzt in Behandlung war. Für Psychotherapien wurde die Videosprechstunde neu geöffnet.

Mit den getroffenen Vereinbarungen können Ärzte und Psychotherapeuten die Videosprechstunde einfacher in den Praxisalltag integrieren und immer dann einsetzen, wenn sie es für sinnvoll erachten. Der Gesetzgeber hatte dies wiederholt gefordert und verlangt, das Angebot zur Videosprechstunde auszubauen.

Videosprechstunde für fast alle Fachgruppen
Ein erster Schritt zur Förderung der Videosprechstunde war bereits zum 1. April erfolgt, als die elektronische Visite für alle Indikationen sowie damit im Grundsatz bereits auch für die Psychotherapie geöffnet wurde. Seit Anfang Oktober nun dürfen Ärzte fast aller Fachgruppen Videosprechstunden durchführen und abrechnen – ausgenommen sind nur Laborärzte, Nuklearmediziner, Pathologen und Radiologen. Ebenso können ermächtigte Ärzte ihre Patienten per Video behandeln.

Neu ist weiterhin, dass der erste Arzt-Patienten-Kontakt in einer Videosprechstunde stattfinden darf. Bislang musste der Arzt den Patienten kennen. Nunmehr ist die elektronische Visite auch bei „neuen“ Patienten berechnungsfähig.

Vergütung über Versicherten- und Grundpauschale
Zur Förderung der Videosprechstunde wurde die Vergütung neu geregelt. Sie erfolgt seit 1. Oktober über die jeweilige Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale statt wie bisher über die Gebührenordnungsposition (GOP) 01439.

Die Pauschale nebst Zuschlägen werden in voller Höhe gezahlt, wenn im selben Quartal noch ein persönlicher Kontakt erfolgt. Ist dies nicht der Fall und der Kontakt erfolgt ausschließlich per Video, werden die Pauschale und gegebenenfalls die sich darauf beziehenden Zuschläge gekürzt (siehe Übersicht im Kasten unten).

Psychotherapie per Video
Neu für ärztliche und psychologische Psychotherapeuten ist, dass sie nunmehr bestimmte Leistungen der Richtlinien-Psychotherapie per Videosprechstunde durchführen und abrechnen können, für die das psychotherapeutische Berufsrecht und die Psychotherapie-Vereinbarung keinen persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt vorgeben (siehe Übersicht im Kasten unten).

Voraussetzung ist, dass ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt zur Eingangsdiagnostik, Indikationsstellung und Aufklärung vorausgegangen ist.

Weitere Gesprächsleistungen abrechenbar
Daneben können Ärzte und Psychotherapeuten Leistungen für Gespräche abrechnen, die per Videosprechstunde erfolgen (siehe Übersicht im Kasten unten). Außerdem erhalten sie die Technikpauschale zur Finanzierung der Kosten (GOP 01450: 40 Punkte / 4,33 Euro), die in der Höhe unverändert bleibt.

Für den Mehraufwand bei der Authentifizierung neuer Patienten in der Videosprechstunde – die erforderlichen Stammdaten lassen sich nicht über die elektronische Gesundheitskarte automatisiert erfassen – zahlen die Krankenkassen 1,08 Euro pro Versicherten. Die Abrechnung erfolgt über die neue GOP 01444 (Bewertung: 10 Punkte / 1,08 Euro) als Zuschlag zur Grund-, Versicherten- oder Konsiliarpauschale.

Chronikerzuschlag und Videosprechstunde
Videosprechstunden werden zudem beim Chronikerzuschlag angerechnet: Hausärzte sowie Kinder- und Jugendärzte erhalten den Zuschlag (GOP 03220 bis 03222 / 04220 bis 04222) auch dann, wenn von den drei erforderlichen Arzt-Patienten-Kontakten ein oder zwei per Video stattgefunden haben. Die drei Kontakte müssen innerhalb der letzten vier Quartal erfolgt sein.

Videofallkonferenzen in der Pflege
Auch Fallkonferenzen in der Pflege können nunmehr öfter per Video erfolgen. Möglich waren sie bisher bereits zwischen Ärzten und Pflegekräften des Pflegeheimes, mit dem ein Kooperationsvertrag für den Versicherten besteht (GOP 37120 und 37320).

Seit Anfang des Monats können solche Fallkonferenzen auch per Video erfolgen und abgerechnet werden, wenn der Patient zu Hause oder in einer beschützenden Einrichtung lebt. Dazu wurde die GOP 01442 (Bewertung: 64 Punkte / 6,92 Euro) in den EBM aufgenommen.

Auch Fallkonferenzen und Fallbesprechungen nach den GOP 30210 (Hyperbare Sauerstofftherapie bei diabetischem Fußsyndrom), 30706 (Schmerztherapie), 30948 (MRSA-Fall- und/oder regionale Netzwerkkonferenz) und 37400 (Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase) sind nun als Videofallkonferenz durchführbar.

Bis zu 500 Euro zusätzlich im Quartal
Außerdem erhalten Praxen für bis zu 50 elektronische Visiten im Quartal zehn Euro je Sprechstunde zusätzlich – insgesamt bis zu 500 Euro. Voraussetzung für den Zuschlag ist, dass die Praxis mindestens 15 Videosprechstunden im Quartal durchführt. Auf diese Anschubfinanzierung hatten sich KBV und Krankenkassen bei den Honorarverhandlungen im Sommer dieses Jahres geeinigt. Sie ist auf zwei Jahre befristet.

Weitere Hinweise
Das Bundesgesundheitsministerium hat nun zunächst zwei Monate Zeit, den Beschluss zu prüfen. Neben den Änderungen des EBM wurden die neue Anlage 4b „Vereinbarung über die Authentifizierung von Versicherten bei der ausschließlichen Fernbehandlung“ zum Bundesmantelvertrag-Ärzte beschlossen sowie die bestehende Anlage 31b „Vereinbarung über die Anforderungen an die technischen Verfahren zur Videosprechstunde“ angepasst (beide werden in Kürze veröffentlicht).

Videosprechstunde: Übersicht der Vergütung
Die Vergütung der Videosprechstunde erfolgt seit dem 1. Oktober 2019 über die Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale. Zeitlich befristet werden zudem ein Zuschlag für die Authentifizierung neuer Patienten (GOP 01444) sowie eine Anschubfinanzierung (GOP 01451) gezahlt.

Zusätzlich können Ärzte und Psychotherapeuten bestimmte Leistungen für Gespräche und Einzelpsychotherapien abrechnen, die sie per Videosprechstunde anbieten. Auch bestimmte Fallkonferenzen und Fallbesprechungen – etwa mit Pflegefachkräften – sind gesondert abrechenbar.

Für die Kosten des zertifizierten Videodienstes, der entsprechend der Anlage 31b zum Bundesmantelvertrag-Ärzte für Videosprechstunden und Videofallkonferenzen genutzt werden muss, gibt es weiterhin einen Technikzuschlag (GOP 01450).

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