Quelle: Ärzteblatt.de Im Zuge des neuen Digitale-Versorgungs-Gesetzes (DVG) sollen Ärzte Apps künftig zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung verschreiben dürfen (App auf Rezept). In Frage kommen dafür etwa Bluthochdruck- oder Diabetestagebücher oder Apps als digitaler Begleiter für psychische Erkrankungen. Der Gesetzgeber sieht hier ein sog. Fast-Track-Verfahren vor, damit digitale Gesundheitsanwendungen rascher den Eingang in die Regelversorgung finden. Zu klären ist dabei insbesondere, welche konkreten Anwendungen bzw. welche Hersteller hier zum Zuge kommen und wie Ärzte davon erfahren. Helfen soll hier ein Verzeichnis, angesiedelt beim Bundesinstitut für Medizinprodukte und Arzneimittel, welches verschreibungsfähige digitale Gesundheitsanwendungen auflistet (Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen nach § 139e SGB V). Grundvoraussetzung für die Aufnahme in das Verzeichnis ist eine Einstufung der digitalen Gesundheitsanwendung als Medizinprodukt der Klasse I oder IIa.

Wie die praktische Umsetzung aussehen könnte, hat nun der Bundesverband Medizintechnologie (BVMed) in einem jüngst veröffentlichten Positionspapier erarbeitet. In dem Positionspapier sind mehrere Maßnahmen bzw. Empfehlungen für eine praxisorientierte Umsetzung dargelegt.

Digitale Prozesse und realistische Evaluationskonzepte

Der BVMed plädiert u.a. dafür, dass transparente und verständliche Informationen sowie realistische Anforderungen an die Evaluation digitaler Anwendungen zentral seien. Insbesondere müsse es eine technische Verknüpfung zwischen dem Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen und den jeweiligen Arztinformationssysstemen geben, damit Mediziner und ihre Fachangestellten sich rasch informieren könnten. Ebenso solle sich das BfArM bei der Prüfung auf die CE-Zertifizierung nach dem Medizinprodukterecht beziehen, hier sei von einer „Unbedenklichkeit, Funktionstauglichkeit und Qualität“ der entsprechenden Medizinprodukte auszugehen.

Daneben wirbt der Verband dafür, dass die Prozesse im Antragsverfahren vollständig digitaliisert ablaufen sollten, etwa über eine gemeinsame Onlinplattform. Zudem sollten bei digitalen Gesundheitsanwendungen nur jene Veränderungen seitens der Hersteller angezeigt werden müssen, die wesentlich seien (Behandlung, Therapie oder Ähnliches), damit der dynamischen Entwicklung und technischen Agilität in diesem Bereich Rechnung getragen würde.

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  • Computer auf Tisch: Nathan Dumlao, unsplash.com