Quelle: EHealthCom – Stand heute (März 2021) sind elf sog. DiGA – Digitale Gesundheitsanwendungen im DiGA-Verzeichnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Risikoprodukte (BfArM) gelistet. Ärzte können alle zugelassenen DiGA an ihre Patienten verschreiben, die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten.

In den Diskussionen zwischen den Herstellerverbänden und dem GKV-Spitzenverband der letzten Monate wurde intensiv über die Abrechenbarkeit der ärztlichen Leistungen in Zusammenhang mit DiGA verhandelt. Nun wurde für diesen speziellen Bereich eine Einigung erzielt: Ärzte, die DiGA verordnen, können ihre Verordnungstätigkeit rückwirkend zum 01. Januar 2021 abrechnen. Der Bewertungsausschuss beim Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA), der die Vergütungskataloge für den ambulanten Sektor (EBM) festlegt, hat nun die neuen EBM-Ziffern für DiGA veröffentlicht.

Demnach wurde für die DiGA-Verordnung an sich die extrabudgetäre Postion 01470 geschaffen, auch als „Zusatzpauschale für die Erstverordnung einer DiGA“ bezeichnet. Sie ist zunächst auf zwei Jahre bis 2023 befristet. DiGA-Folgeverordnungen können nicht separat abgerechnet werden. Die Ziffer 01470 kann aber mehrfach angesetzt werden, wenn der Arzt mehrere verschiedene DiGA verschreibt. Umgerechnet erhält der Arzt für die Ziffer etwa zwei Euro. DiGA können außerdem nun auch im Rahmen einer Videosprechstunde verordnet werden.

Hygienekosten verhandelt

Neben der Verordnung einer DiGA an sich spielen natürlich auch noch weitere ärztliche Leistungen im Zusammenhang mit der Nutzung einer DiGA durch die Patienten eine Rolle – etwa die Begutachtung von digital durch den Patienten erfassten Vitalparametern in der persönlichen Sprechstunde. Auch hier haben sich die Verhandlungspartner geeinigt und die ebenfalls extrabudgetäre Ziffer 014071 festgelegt, die auf Verlaufskontrollen und Auswertungen der jeweiligen verordneten DiGA zielt. Derzeit ist sie explizit an die DiGA „Somnio“, eine Anwendung im Bereich der schlafmedizinischen Therapie, gebunden. Die dafür vorgesehene Position 014071 kann seitens der verordnenden Arztpraxis mit rund sieben Euro geltend gemacht werden.

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