Quelle: aerzteblatt.de – Die Rahmenvereinbarung über die Maßstäbe für die Vereinbarungen der Vergütungsbeträge der Digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) stehen.

Sie wurden per Beschluss am vergangenen Freitag durch die zuständige Schiedsstelle unter dem Vorsitz von Jürgen Wasem festgesetzt. Offen bleibt jedoch zunächst die Frage, ob und wie in dem Rahmenvertrag Regelungen zu Höchstpreisen und Schwellenwer­ten aufgenommen werden.

Hierzu, so die Schiedsstelle, fänden derzeit noch Verhandlungen der DiGA-Hersteller und des GKV-Spit­zenverbandes statt – deshalb ruhe das Schiedsverfahren. Noch Abschluss der Verhandlungen soll die Rahmenvereinbarung um das einvernehmliche Verhandlungsergebnis oder gegebenenfalls den Schieds­spruch ergänzt werden.

Zum Hintergrund: Mit dem Digitale-Versorgung-Gesetzes (DVG) hat der Gesetzgeber 2019 einen neuen Leistungsanspruch auf die Versorgung unter Verwendung von DiGA geschaffen. Zur Implementierung die­ser Leistungen sollte der GKV-Spitzenverband mit den DiGA-Herstellern auf Bundesebene eine Rah­men­vereinbarung zu den Vergütungsbeträgen vereinbaren. Dreizehn Herstellerverbände und der GKV-Spitzenverband verständigten sich nun zur Gestaltung der künftigen Verhandlungen der Vergü­tungs­beträge.

Unter anderem soll demzufolge nun gelten, dass der vom Hersteller festgelegte Preis, welcher dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) bei Antragsstellung mitzuteilen ist, inner­halb des ersten Jahres nach Aufnahme in das DiGA-Verzeichnis gilt – solange kein Höchstbetrag für die jeweilige DiGA gilt. Der tatsächliche Preis ist mit weiteren wesentlichen Informationen zur DiGA im DiGA-Verzeichnis gelistet und soll perspektivisch auch in den Praxisverwaltungssystemen verfügbar sein.

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