Quelle: EHealthCom – Erst vor kurzem wurden der Entwurf des neuen Digitale-Versorgung Gesetz sowie die dazugehörige Rechtsverordnung zu Digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGAV) veröffentlicht. Nun geht es von Seiten des Bundesgesundheitsministeriums direkt weiter in Sachen Digitalisierung. Das Ministerium hat nun den Referentenentwurf für das sog. Patientendatenschutzgesetz (PDSG) vorgelegt. Das Gesetz, auch bekannt unter den Namen Digitale-Versorgung Gesetz II, richtet sich mit neuen Vorgaben vor allem an gematik und Selbstverwaltung und listet detailliert auf, welche medizinischen Berufsgruppen auf welche Art von Gesundheitsdaten zugreifen dürfen. Das Gesetz soll die Digitalisierung im deutschen Gesundheitswesen deutlich vorantreiben und fokussiert dabei u.a. folgende Themen:

  • Terminologien: Die Kassenärztliche Vereinigung wird verpflichtet, zur Gewährleistung von semantischer Interoperabilität die vom BfArM für diesen Zweck verbindlich zur Verfügung gestellten Klassifikationen, Terminologien und Nomenklaturen zu verwenden (§355 SGB V). Das BfArM ist angehalten, hierfür ein nationales Kompetenzzentrum für medizinische Technologien aufzubauen. Insbesondere SNOMED CT soll hier zum Einsatz kommen, die zusätzlichen Sach-und Personalkosten dafür werden vom BfArM im ersten Jahr auf über zwei Millionen Euro taxiert.
  • Datenspende: Der §363 SGB V ermöglicht es Versicherten, die Daten ihrer elektronischen Patientenakte freiwillig der wissenschaftlichen Forschung zur Verfügung zu stellen, jeweils in einem selbst gewähltem Umfang. Die Daten werden pseudonymisiert. Die Regelungen muss die gematik hierzu bis Juni 2021 treffen.
  • Elektronische Patientenakte: Der neue Gesetzentwurf stellt insbesondere heraus, welche Berufsgruppen welche Zugriffsrechte – sofern vom Versicherten bzw. Patienten genehmigt – bezüglich der in der Elektronische Patientenakte (ePA) gesammelten Gesundheitsdaten erhalten. Der entsprechende Paragraph §352 SGB V geht hier auf alle relevanten Berufsgruppen im Gesundheitswesen ein. Gleichzeitig erhalten Versicherte, die eine solche Akte nutzen möchten, den gesetzlichen Anspruch auf Übermittlung und Speicherung von Gesundheitsdaten in der ePA. Versicherte haben das Recht seitens Krankenhäusern und Ärzten, verpflichtet auf diese Möglichkeit hingewiesen zu werden. Die Ärzte im niedergelassenen Bereich und im Krankenhaus können den Mehraufwand für das erstmalige Befüllen einer ePA einmalig pro Versichertem abrechnen.
  • Datenschutz: Die gematik wird verpflichtet, eine koordinierende Stelle einzurichten, die Versicherten als einheitlicher Ansprechpartner bei datenschutzrechtlichen Fragen zur Verfügung steht.

Das Gesetz enhält noch eine weitere Reihe von Regelungen und nennt insbesondere viele neue Fristen für die gematik und die Selbstverwaltung. Bei Interesse können Sie hier den ganzen Beitrag dazu lesen.

 

 

Bildquelle

  • Brille auf Gesetzestext: JamesSutton, unsplash.com