Quelle: Ärzteblatt.de – Im Zuge des neuen Digital-Versorgung Gesetzes kommt der Elektronischen Patientenakte (ePa) eine wichtige Rolle zu. Patienten sollen künftig einen Anspruch darauf erhalten, dass ihre behandelnden Ärzte bzw. Gesundheitsfachkräfte für sie eine elektronische Akte anlegen und pflegen. Das BMG hat nun jüngst in Berlin das neue Gesetz zum „Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur“ bzw. abgekürzt Patientendaten-Schutzgesetz (PDSG) vorgelegt, welches insbesondere Regeln für den Datenschutz und die Datenhoheit der Patienten fokussiert. Das Gesetz bzw. der dazu gehörige Referentenentwurf wurden bereits an die relevanten Ministerien und Gremien versandt.

Das Gesetz sieht vor, dass Patienten ab Januar 2022 detailliert festlegen können, welche ihrer persönlichen Gesundheitsdaten auf der elektronischen Akte gespeichert werden sollen und welche Ärzte die ausgewählten Daten sehen dürfen. In der ersten Ausbaustufe der ePA ab Januar 2021 wird dies noch nicht möglich sein. Die ePa bleibt für Patienten grundsätzlich freiwillig.

Vergütung für Ärzte geregelt

Festgelegt wurde in dem Gesetzesentwurf auch die Vergütung für die behandelnden Mediziner. So erhalten Ärzte sowohl im niedergelassenen Bereich als auch in Krankenhäusern für das erstmalige Befüllen der Akte eine Vergütung von 10 Euro. Dies gilt für das Jahr 2021 und ist einmalig. Ab dem Jahr 2022 wird die Vergütung für das erstmalige Befüllen zwischen dem GKV-Spitzenverband und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung verhandelt.

Neben Ärzten sind auch Gesundheitsfachkräfte, also Medizinische Fachangestellte im ambulanten Bereich und Pflegekräfte im stationären Bereich, grundsätzlich dazu berechtigt, das erstmalige Befüllen zu übernehmen.

Nach Schätzungen des Bundesgesundheitsministeriums werden zunächst etwa 20 Prozent der GKV-Versicherten, also ungefähr 14 Millionen Bürger, ab dem kommenden Jahr eine solche Akte nutzen.

80 neue Paragrafen

Der Gesetzesentwurf regelt daneben insbesondere auch Details zur Sicherheit der Patientendaten und schreibt verbindliche Regeln zur technologisch einwandfreien Sicherung der Daten für Krankenkassen und die Nutzer der Telematikinfrastruktur (Arztpraxen, Krankenhäuser, Apotheken) vor. Die Gematik ist grundsätzlich dafür verantwortlich, dass die Dienste und Komponenten der Infrastruktur sicher sind. Insgesamt kommen mit dem Gesetzentwurf, der derzeit 139 Seiten hat, 80 neue Paragrafen in das fünfte Sozialgesetzbuch.

In dem Gesetz wird auch die freiwillige Datenspende adressiert, um die Versorgungsforschung in Deutschland zu fördern. Patienten sollen ab dem Jahr 2023 freiwillig ihre Daten der Forschung spenden können. Patienten sollen so die Chance erhalten, dass ihre Daten vernünftig und dennoch sicher genutzt werden können.

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