Quellen: aerztezeitung.de / aerzteblatt.de – Am 3. Juli 2020 hat der Deutsche Bundestag dem Entwurf des Patientendaten-Schutz-Gesetzes (PDSG) zugestimmt. Damit sollen ab 2021 sowohl die elektronische Patientenakte (ePA) als auch das e-Rezept den Weg in die Gesundheitsversorgung finden. Dabei steht auch das Thema Datenschutz im Vordergrund.

Die ePA, die ab 2021 von den Krankenkassen angeboten wird, ist zur Nutzung für die Versicherten freiwillig. Ab 2022 wird die ePA mit Impfaus­weis, Mutterpass, U-Heft für Kinder und dem Zahn-Bonusheft ausgestattet sein. Aktuell werden diese vier „Medizi­ni­schen Informationsobjekte“ (MIOs) noch von der Kassenärztlichen Bundesver­einigung (KBV) entwickelt. Mit dem Start der ePA können Versicherte nur entscheiden, ob sie ihre kompletten Gesundheitsdaten zur Weitergabe freigeben oder nicht. Ab Januar 2022 soll dann detailliert bei jedem Dokument gesteuert werden können, welche Datenfreigabe erfolgt. Die Daten können auf Patientenwunsch hin nachträglich auch wieder von der ePA gelöscht werden.

Bun­des­ge­sund­heits­mi­nis­ter Jens Spahn (CDU) sprach sich für die verstärkte Nutzung digitaler Anwendungen im Gesundheitswesen aus. Besonders während der Coronaviruspandemie sei die Bedeutung der Digitalisierung deutlich geworden und von der Bevölkerung positiv aufgenommen worden, so Spahn. „Die Akzeptanz steigt, wenn etwas Dinge leichter macht“, sagte er. Der Daten­schutz sei dabei „auf höchstem Niveau“. Mit dem Start der ePA zum 1. Januar 2021 solle man jedoch noch keine perfekte Lösung erwarten. „Aber wir müssen anfangen“, betonte Spahn.

Hier können Sie sich den Gesetzesentwurf zum PDSG im Detail anschauen.

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