Quelle: Deutschlandfunk Kultur – Viele Freizeit- und Breitensportler nutzen verstärkt digitale Hilfsmittel, um ihr Training zu überwachen und ihren Trainingsfortschritt zu verfolgen. Es gibt mittlerweile eine Reihe von Apps und Smartwatches, die versprechen, Schritte zu zählen, den Kalorienbedarf zu errechnen oder Erfolge bzw. Messdaten mit Trainingspartnern teilen zu können. In Online-Foren verschiedener Anbieter können sich Sportinteressierte zudem mit anderen Usern austauschen und sich etwa Tipps zu einem optimierten Training geben. Auch weniger sportbegeisterte Personen nutzen digitale Gesundheitsangebote, um sich etwa über ihre Krankheit zu informieren oder Hilfsangebote zu finden.

Viele nutzen solche digitalen Angebote, ohne sich im Vorfeld größere Gedanken zu den Themen Qualität und Datenschutz zu machen. Bisher gibt es keine „offiziellen“ Qualitätsstandards, etwa wenn es um das Thema des Datenschutzes geht. Wenngleich sicherlich viele App-Entwickler einfach „gute“ Apps und Produkte entwickeln möchten, gibt es bisher keine zentrale Kontrolle.

„Wir alle meinen, dass da hohe Qualität drin ist – ist sie aber gar nicht!“, kommentiert Prof. Ingo Froböse von der Deutschen Sporthochschule Köln. Vielfach sei nicht (auf den ersten Blick) erkennbar, wer der Entwickler der App ist, welche Qualifikationen er hat, über welche Kompetenzen er verfügt und welchen Zweck die App verfolgt. „Dementsprechend habe ich große Sorge, dass wir viele Menschen in die Irre leiten, weil eben der Effekt nicht da ist und vielleicht sogar schädliche Effekte sich daraus ergeben“, so Prof. Froböse weiter.

Sabine Wolter, Referentin für Gesundheitsrecht im Gesundheitsmarkt bei der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, stimmt mit Froböses Einschätzung überein: „Für viele Apps gibt es gar keine Prüfungen und Kriterien. Die können so gestaltet sein, wie sie es als Anbieter gestalten möchten“.

CE-Kennzeichen als Orientierung

Viele der allgemein angebotenen Apps seien auch nicht als Medizinprodukt zertifiziert. Dabei kann eine Zertifizierung mit dem EU-weit gültigen CE-Sicherheitskennzeichnen ein Anhaltspunkt für ein seriöses Angebot sein bzw. darlegen, dass die App eine medizinischen Zweckbestimmung hat.

Anwendungen ohne ein solches CE-Kennzeichen stellten keine Medizinprodukte dar und daher würden diese Angebote auch keinen spezifischen Bestimmungen unterliegen. Für Nutzer sei es daher schwierig, einzuschätzen, ob die Anwendung geeignet sei oder eher davon abgeraten werden sollte, so Sabine Wolter.

Mit dem Inkraftreten des Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) können seit Ende 2020 auch geprüfte Apps, sog. Digitale Anwendungen (DiGA), vom Arzt verordnet werden. Einen Überblick über die bisher zugelassenen Apps gibt das „DiGA-Verzeichnis“ des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), welches die DiGA-Prozesse koordiniert.

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  • Smartwatch: andres urena, unsplash.com