Quelle: EHealthCom – Mit Vorlage des Gesetzesentwurfes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale
Versorgung und Pflege-Modernisierungs-Gesetz – DVPMG) werden erstmals Digitale Pflegeanwendungen – sog. DiPA – als zukünftige Regelleistung für gesetzliche Versicherte beschrieben. Das Gesetz, welches Mitte diesen Jahres in Kraft treten soll, sieht vor, dass Versicherte zukünftig Anspruch auf DiPA haben. Analog zu den bereits zugelassenen Digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) im medizinischen Bereich sollen Versicherte so zukünftig auch in der Pflege verstärkt digitale Anwendungen nutzen können. Denkbar sind hier etwa Anwendundungen zur besseren Kommunikation zwischen Pflegedienst und Pflegebedürftigem bzw. Angehörigen oder zwecks Alltagsaktivierung von demenziell erkrankten Personen.

Der Spitzenverband Digitale Gesundheitsversorgung (SVDGV) hat in diesem Zusammenhang nun ein Positionspapier veröffentlicht, welches die aus Sicht des Verbands grundlegenden Prinzipien an zukünftige DiPA nennt. Der SVDGV, der die Anbieter digitaler Gesundheitsanwendungen sowie weiterer digitaler Produkte im Gesundheitswesen vertritt, nennt in dem Positionspapier Anforderungen, die für eine zukünftsorientierte Entwicklung und Nutzung von DiPA erfüllt sein sollten:

  1. Keine Konkurrenz zwischen DiPA und pflegerischen Leistungen: DiPA sollen keine Konkurrenz zur konventionellen Pflege darstellen und daher unabängig voneinander betrachtet bzw. vergütet werden. Im aktuellen Entwurf des DVPMG (§40bSGBXI) ist vorgesehen, dass DiPA sowie pflegerische Leistungen mit einer gemeinsamen Pauschale vergütet werden.
  2. Vergütung von DiPA benötigt Spielraum: Aufgrund der hohen Anforderungen an Qualität und Sicherheit von DiPA ist aus Sicht des Verbands anzustreben, die Vergütung von DiPA für jede Anwendung separat und unabängig von der der pflegerischen Leistung vorzunehmen. Die Vergütung soll sich dabei an gängigen Systemleistungen orientieren.
  3. Verordnung und Antrag an Indikation ausrichten: Eine wie im Gesetzentwurf vorgesehene quartalsweise Beantragung einer DiPA schränkt nach Ansicht des Spitzenverbands Digitale Gesundheitsversorgung die Möglichkeiten einer nachhaltigen Versorgung  unnötig ein. Die Beantragung solle daher jeweils indikationsbezogen und inviduell erfolgen.
  4. DiPA auch für stationäre Pflege zugänglich machen: Statt die DiPA – wie im DVPMG vorgesehen – nur für die ambulante Pflege zugänglich zu machen, sollten DiPA auch für stationäre Einrichtungen nutzbar sein. Dies gelte insbesondere angesichts der derzeit rund 900.000 Personen, die in stationären Pflegeeinrichtungen versorgt würden.
  5. Schlanke Prozesse zur Abgrenzung zwischen DiGA und DiPA schaffen: Digitale Anwendungen können sowohl als DiGA für den medizinischen Bereich als auch als DiPA für den pflegerischen Sektor genutzt werden. Damit Hersteller im Zweifelsfall keine doppelten Beantragungs- und Evaluationsprozesse zu erbringen haben, sollen im Rahmen von Studien auch mehrere positive Versorgungseffekte und Patientenpopulationen abgedeckt werden können.
  6. Administrative Entlastung Beteiligter stärker in den Blick nehmen: Um administrative Prozesse zu vereinfachen und Pflegekräfte, Pflegebedürftige sowie ihre Angehörigen zu entlasten, sollten aus Sicht des SVDGV bei DiPA – analog zu DiGA – auch Verfahrens- und Strukturverbesserungen als positiver Versorgungseffekt gelten können und nicht nur der „pflegerische Nutzen“.
  7. Geplante Anforderungen frühzeitig offenlegen: Grundsätzlich orientiert sich der Zulassungsprozess der DiPA am sog. FastTrack-Verfahren analog zu den DiGA bzw. auch hier lässt das Bundesinsitut für Arzneimittel und Medizinprodukte die jeweiligen DiPA zu. Jedoch ist bei DiPA derzeit noch nicht vorgesehen, dass es eine Möglichkeit zur Zulassung auf Zeit bzw. zur Erprobung geben soll. Alle Nutzennachweise müssen direkt bei Antragsstellung vorliegen. Nach SVDGV-Sicht müssen daher alle Anforderungen, insbesondere an die Darlegung des pflegerischen Nutzens, konkret und eindeutig definiert vorliegen.

Anne Sophie Geier, Geschäftsführerin des SVDGV, fasst die Forderungen wie folgt zusammen: „Wenn digitale Innovationen künftig pflegebedürftige Personen, Pflegefachkräfte und Angehörige unterstützen und entlasten sollen, bedarf es nun transparenter Prozesse und fairer Konzepte, die diesen Produkten den Weg in die Versorgung ermöglichen. Gemeinsam mit allen Akteuren möchten wir in den Dialog darüber treten, und so die Grundlagen für den Erfolg dieses neuen Versorgungsbereichs schaffen“.

Das Positionspapier finden Sie hier.

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  • Smartphone Display in Nahaufnahme: Thorsten Dettlaff, pexels.com