Quelle: e-health-com.de – Das Portal ist online: Unternehmen der Gesundheitswirtschaft können jetzt Anträge für eine Listung digitaler Gesundheitsanwendungen beim BfArM stellen. Insbesondere der so genannte Fast Track, bei dem der Nutzennachweis im ersten Jahr nach Listung quasi unter realen Versorgungsbedingungen erbracht werden soll, dürfte viele Unternehmen interessieren.

Ab Antrag hat das BfArM laut DiGA Rechtsverordnung drei Monate Zeit, um eine Entscheidung über eine vorläufige Listung zu treffen. Rechnen wir das hoch, dann dürften, je nach Antragstermin, Ende August oder Anfang September die ersten Bescheide des BfArM verschickt werden und – im Erfolgsfall – die ersten Anwendungen auf der BfArM-Liste erscheinen.

Nur: Wie viele werden es sein? Dazu wollte sich bisher kaum jemand öffentlich äußern. Jetzt hat der Spitzenverband Digitale Gesundheitsversorgung (SVDGV) eine erste Zahl in den Ring geworfen. Der SVDGV ist einer der Verbände, die im Rahmen des BfArM-Prozesses mit dem GKV-Spitzenverband über die Erstattungsleitplanken verhandeln. Die Verbände sind auch in der Schiedsstelle vertreten, die in Aktion tritt, wenn sich die Krankenkassen und das jeweilige Unternehmen nach erfolgreichem Nutzennachweis nicht auf einen endgültigen Preis einigen können.

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