Quelle: Ärzteblatt.de – Das 2015 verabschiedete E-Health-Gesetzt war ein erster Schritt hin zu einer bundesweiten Förderung von eHealth-Anwendungen, im Besonderen soll(t)en die elektronische Gesundheitskarte und die Telematikinfrastruktur (TI) gefördert werden. Mit dem nun geplanten, nachfolgenden „Gesetz für eine bessere Versorgung durch Digitalisierung und Innovation“ (DVG) sollen laut dem Bundesgesundheitsministerium die Vernetzung und die Nutzung digitaler Gesundheitsanwendungen weiter gefördert werden. Das Gesetz soll noch vor der Sommerpause in das Bundeskabinett eingebracht werden, ab Herbst diesen Jahres kann es dann wahrscheinlich im Bundestag beraten werden. Das Gesetz sieht verschiedene Änderungen und neue Anreize vor, um die Digitalisierung des Gesundheitswesens weiter zu fördern. Dazu gehören u.a.:

  • Telematikinfrastruktur: Ärzte, die sich in den kommenden Monaten nicht an die TI anschließen, müssen zukünftig mit einem höheren Honorarabzug rechnen; ebenso sind Krankenhäuser bis März 2021 verpflichtet, sich der TI anzuschließen, die Anbindung von Pflegeheimen und weiteren Gesundheitsfachberufen wie Hebammen oder Physiotherapeuten wird derzeit noch evaluiert.  Einher gehen damit auch neue Mehrwertanwendungen für die TI. So sollen bis März 2021 die technischen Voraussetzungen geschaffen werden, dass u.a. der digitale Impfausweis und Mutterpass Bestandteil der elektronischen Patientenakte werden; Ärzte erhalten zudem eine Vergütung für das Anlegen und Verwalten der Patientendaten auf der elektronischen Akte.
  • Fax: Das bisher noch gerne genutzte Faxgerät, etwa für die Kommunikation zwischen Haus- und Facharzt, soll sukzessive verschwinden bzw. an Bedeutung verlieren. Der Bewertungsausschuss wird dazu beauftragt, die EBM-Vergütung in zwei Schritten zu reduzieren, um einen Anreiz für die Nutzung elektronischer Arztbriefe zu setzen.
  • Telemedizin: Die Videosprechstunde, die zwar bereits seit April 2017 von Vertragsärzten abgerechnet werden kann, jedoch aufgrund der als unattraktiv empfundenen Vergütung bisher nur in geringem Maße in Anspruch genommen wird, soll gezielt gefördert werden. Einerseits sollen Ärzte bereits auf ihrer Internetseite für die Videosprechstunden „werben“ dürfen bzw. über das Angebot informieren dürfen. Dies war bislang aufgrund der Regelungen des Heilmittelwerbegesetzes nicht möglich. Der Austausch zwischen Ärzten via Telekonsil – etwa zwischen einem niedergelassenem Arzt und Krankenhaus – soll zudem extrabudgetär in den ersten zwei Jahren vergütet werden.
  • Gesundheits-Apps: Auch mobile Anwendungen sollen unterstützt werden. So ist vorgesehen, dass Apps, die als Medizinprodukte deklariert werden, von Ärzten verschrieben werden dürfen bzw. von den Krankenkassen erstattet werden können. Als Beispiele nannte das Ministerium Apps etwa bei Diabetes, Bluthochdruck oder psychischen Erkrankungen. Das Bundesinsitut für Arzneimittel und Medizinprodukte ist angehalten, ein amtliches Verzeichnis zu erstellen, in dem erstattungsfähige digitale Anwendungen aufgefürt wird. Das Institut entscheidet auf Antrag der Hersteller über die Aufnahme in das Verzeichnis. Falls noch kein wissenschaftlicher Nachweis über den (medizinischen) Nutzen erfolgt ist, können gesundheitsbezogene Apps auch befristet in den Leistungskatalog der Krankenkassen aufgenommen werden.
  • Innovationen: Damit innovative Versorgungslösungen schneller für Patienten verfügbar sind, sollen Krankenkassen künftig vermehrt mit Start-ups kooperieren dürfen bzw. in kleine Unternehmen investieren können. Förderhöchstgrenze sind hier zwei Prozent pro Jahr der Finanzreserven der jeweiligen Kasse. Auch soll der Innovationsfonds bis zum Jahr 2024 bestehen bleiben. Hiefür sind weitere 200 Millionen Euro für die beiden Bereiche neue Versorgungsformen und Versorgungsforschung vorgesehen.

Die neuen gesetzlichen Regelungen wurden unterschiedlich aufgenommen. Die Techniker Krankenkasse begrüßte das Gesetz und hob vor allem die Förderung der elektronischen Patientenakte hervor. Wie TK-Chef Jens Baas erklärte, könne dies ein wichtiges Instrument für das zukünftige Gesundheits- und Patientenmanagement darstellen und die Vernetzung zwischen einzelnen Disziplinen und Sektoren gezielt fördern. In die gleiche Richtung stieß auch die DAK, die betonte, dass gesetzliche Krankenkassen nun mehr Möglichkeiten bekämen, gezielt digitale Versorgungslösungen anzubieten und ggf. mitzuentwickeln.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) schrieb in ihrer Stellungnahme, dass das Gesetz grundsätzlich positive Impulse setze, Digitalisierung jedoch kein Selbstzweck sei. Der Vorstandsvorsitzende Andreas Gassen merkte an, dass digitale Anwendungen einerseits nicht zu einem Mehraufwand im Praxisalltag führen dürften und zum anderen eine ausreichende Information aller Beteiligten entscheidend sei. So sollten einzelne Ärzte gezielt informiert werden, welche Krankenkasse welche App erstattet und sich nicht noch zusätzlich mit einzelnen Anwendungen auseinandersetzen müssen.

 

 

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  • Laptop-Stethoskop-Papierkügelchen: annca, pixabay.com