Quelle: Ärzteblatt.deDie verstärkte Förderung von Telekonsilen und Videosprechstunden, die Verschreibung von Gesundheits-Apps oder der weitere Ausbau der Telematikinfrastruktur im m ambulanten und stationären Sektor – dies sind nur einige der Ziele, die mit dem Digitale-Versorgung-Gesetz des Bundesgesundheitsministeriums verbunden sind. Das umfassende Gesetz, welches viele Neuerungen für Krankenkassen, Leistungserbringer und Patienten mit sich bringt, befindet sich derzeit noch im Prüf- und Bewertungsverfahren. Dabei haben die einzelnen Verbände und Interessenvertreter die Möglichkeit, ihre Perspektiven auf den Gesetzentwurf darzulegen, wie in der letzten Woche in Berlin bei der Anhörung des Digitale-Versorgung-Gesetzes vor dem Gesundheitsausschuss des Bundestages geschehen. Insbesondere die Regelungen zur Datentransparenz und zum Datenschutz sowie die Implementierung in die Routineversorgung standen dabei im Mittelpunkt.

Die meisten Teilnehmer bzw. Vertreter begrüßten in der Anhörung grundsätzlich die Pläne der Bundesregierung, digitale Gesundheitsanwendungen zu fördern und digitale Innovationen schneller Patienten und Ärzten zur Verfügung stellen zu können. Dennoch ergaben sich für die Teilnehmer einige Fragen, bspw. hinsichtlich Kosten und Nutzen.

Kosten-Nutzen-Verhältnis aus Sicht der Krankenkassen 

Der Spitzenverband der Krankenkassen etwa befürwortete die verstärkte Nutzung, verwies in der Anhörung jedoch auf die Gefahr eines Missverhältnisses zwischen Nutzen und Kosten von Gesundheits-Apps & Co. Die Krankenkassen bemängelten die aus ihrer Sicht unzureichende Prüfung bzw. die unzureichenden Kriterien für die Aufnahme digitaler Innovationen in das geplante Verzeichnis digitaler Versorgungsangebote seitens des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Sie plädierten dafür, einen strengeren Anforderungsrahmen, etwa nach dem Vorbild des britischen Gesundheitsdienstes, zu erarbeiten und Ärzte und Krankenkassen stärker an der App-Bewertung zu beteiligen, um „Fehlanreize“ auf Herstellerseite zu vermeiden.

Bedürfnisse der Ärzte, Therapeuten und Patienten berücksichtigen 

Norbert Butz von der Bundesärztekammer mahnte an, dass sich die Zulassungsverfahren für digitale Gesundheitsanwendungen stärker an den Bedürfnissen von Ärzten und Patienten ausrichteten müssten. So seien etwa bundesweite Erprobungsregionen für digitale Anwendungen im Gesundheitsbereich denkbar, in der dann z.B. der Nutzen bei ausgewählten Patientenkollektiven oder die Sicherstellung der datenschutzrechtlichen Regelungen evaluiert würde. Auf diese Art und Weise wären Hersteller digitaler Anwendungen gefordert, qualitativ hochwertige Produkte bzw. Dienstleistungen zu entwickeln, die Hersteller fänden gleichzeitig dauerhaft verlässliche Rahmenbedingungen vor.

Auch die Bundespsychotherapeutenkammer äußerte sich in der Anhörung wohlwollend und verwies auf die Potenziale von Apps und digitalen Produkten zur Prävention und Therapie von psychischen Erkrankungen. Sie forderte jedoch, dass auch Psychotherapeuten selbst solche Programme verordnen sollten, ansonsten bestehe Schadenspotenzial für Anwender.

In die gleiche Richtung gingen auch die Aussagen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, nach deren Ansicht es unbedingt erforderlich sei, Behandelnde bei der Ausgestaltung und Entwicklung entsprechender digitaler Anwendungen stärker einzubeziehen. Gerade diejenigen, welche in die Patientenbehandlung eingebunden sind, seien hier geeignete Gesprächspartner. Die Beurteilung und Ausgabe von Gesundheits-Apps durch Krankenkassen alleine seien eine vertane Chance in der Patientenbehandlung. Die Einbindung in ein therapeutisches Gesamtkonzept sei eine wichtige Voraussetzung für einen gelungenen Übergang von digitalen Gesundheitsanwendungen in die Regelversorgung.

Beschränkung aus Herstellersicht nicht zielführend 

Die Vertreter der Industrieverbände Bitkom, bvitg – Bundesverband Gesundheits-IT, ZVEI – Fachverband Elektromedizinische Technik (ZVEI) und bvmed – Bundesverband Medizintechnik erläuterten dagegen, dass es aus ihrer Sicht wenig dienlich für die Versorgung sei, das Gesetz nur in Bezug auf digitale Gesundheitsprodukte der geringen Risikoklassen I und IIa gemäß Medizinproduktegesetz anzuwenden. Es bestehe ein grundlegendes Problem darin, die gewünschten Evidenznachweise für digitale Anwendungen zu erbringen, da viele digitale Gesundheitsanwendungen in sektorübergreifende Versorgungsprozesse integriert seien. Daher sei es wünschenswert, auch kombinierte Produkte, etwa Zubehör-Apps von medizintechnischen Geräten, mit zu beachten.

 

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